Norm: KStG § 9 Abs 6 Z 6
Der Zurechnung von Verlusten eines ausländisches Gruppenmitglieds steht es jedenfalls vor Inkrafttreten des 1. StabG 2012 nicht entgegen, wenn das betreffende Gruppenmitglied im Ausland keiner Ertragsbesteuerung unterliegt. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sind ausländische Verluste nicht subsidiär, sondern primär und jedenfalls zuzurechnen (Kein amtlicher Rechtssatz).