Norm: ABGB § 914
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen.Dies gilt aber nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand.Norm: ABGB § 914
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen.Dies gilt aber nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand.