Normen: StGB § 153, AktG § 52
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 84 Abs 1 AktG) gewährt keine Einlagen an die Alleinaktionärin zurück, weil diese nur Anspruch auf den redlich festgestellten Bilanzgewinn hat.Normen: StGB § 153, AktG § 52
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 84 Abs 1 AktG) gewährt keine Einlagen an die Alleinaktionärin zurück, weil diese nur Anspruch auf den redlich festgestellten Bilanzgewinn hat.