Wer vom „Eintritt“ eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelunternehmens spricht, meint damit, dass der bisherige Einzelunternehmer mit einem anderen eine Gesellschaft bildet und in diese – sofern sie rechtsfähig ist – sein Unternehmen einbringt (vgl RV 1058 BlgNr 22. GP zu Z 28a [§§ 38 bis 40 UGB – Aufhebung des § 28 HGB]). Das nachstehende Muster ist ein Beispiel für die Eintragung eines solchen Vorganges im Firmenbuch.