Der auf die Verschmelzung folgende Veranlagungszeitraum iSd § 4 Z 1 lit a UmgrStG ist das folgende Kalenderjahr.Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum - Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Verschmelzungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag (des untergegangenen Steuersubjektes) erst im Folgeveranlagungszeitraum (= Folgekalenderjahr) in Abzug gebracht werden kann.