Mit dem IRÄG 2010 wurde das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingeführt: Der Vorstand der AG bzw die Geschäftsführung der GmbH bleibt verfügungsberechtigt, dies unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters. Die Aufgaben des Sanierungsverwalters sind im Gesetz (IO) umschrieben. Sofern kein zustimmungspflichtiges Geschäft vorliegt, führen die Organe in eigener Verantwortung die Geschäfte des Unternehmens. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit es zu Kompetenzkonflikten zwischen dem Aufsichtsorgan "Aufsichtsrat" und dem insolvenzrechtlich vorgesehenen "Aufseher" - Sanierungsverwalter kommen kann.