Bisweilen ergeben sich aus dem Zusammenwirken einzelner Normen oder aus der Perspektive einer steuerübergreifenden Betrachtung überraschende oder gar unverständliche Ergebnisse, die durchaus als Systembrüche angesehen werden können und zumindest aus rechtspolitischer Sicht überdacht werden sollten. So wurden im Schrifttum in einzelnen Aspekten der Gruppenbesteuerung nach § 9 KStG bereits "Steuerfallen" identifiziert.1) Dieser Beitrag geht einer weiteren systematischen Schwäche im Bereich der Nutzung ausländischer Verluste nach: Denn aus der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen 75%-Verwertungsgrenze des § 2 Abs 2b Z 2 EStG resultiert allenfalls eine Verlustverteilung auf mehrere Jahre ("Verlustspreizung"), die wiederum zu der systematisch unbefriedigenden Situation führen kann, in der Auslandsverluste, die nach § 2 Abs 8 EStG oder § 9 Abs 6 KStG in das Inland "hereingerechnet" wurden, nachversteuert werden müssen, bevor sie überhaupt genutzt werden konnten.