Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt bahnt sich an, dass die Vortragsfähigkeit von Verlusten in Investmentfonds (§ 186 Abs 1 Satz 3 InvFG) massiv eingeschränkt werden soll. Entsprechend der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Alternative Investmentfonds Managergesetz - AIFMG erlassen und mit dem ua das InvFG 2011 geändert wird sollen anstelle eines unbeschränkten Verlustvortrags bei im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Investmentfondsanteilen von den bis Ende 2012 aufgelaufenen Verlustvorträgen nur noch 25 % vortragsfähig sein. 75 % der bis Ende 2012 aufgelaufenen Verlustvorträge sollen gestrichen werden. Eine solche Gesetzesänderung wäre nicht weiter bemerkenswert, wenn davon nur künftige Verluste betroffen wären (was sie aber nicht sind; künftige Verluste sind wiederum grundsätzlich vollständig vortragsfähig). Die Beschränkung der Vortragsfähigkeit vergangener - nach bisheriger Rechtslage uneingeschränkt vortragsfähiger - Verluste kommt einer rückwirkenden Besteuerung gleich und ist in mehrfacher Hinsicht unschön, wenn nicht gar verfassungsrechtlich bedenklich.