Wertverschiebungen bei Downstream-Merger können bei Unterbleiben der Gewähr neuer Anteile eintreten und sind steuerneutral zu Buchwerten auf die bereicherten Konzerngesellschaften zu verschieben (§ 5 Abs 5 UmgrStG). Es kommt dadurch jedoch nicht zu einer gespaltenen Betrachtung in bisherige Anteile und umgründungsbedingten Wertzuwachs. Mit dem Buchwert werden auch stille Reserven übertragen. Übersteigt der Teilwert der gesamten Beteiligung den Buchwert der gesamten Beteiligung, hat eine Zuschreibung (§ 6 Z 13 EStG) stattzufinden. Diese ist mit den historischen Anschaffungskosten aus der Summe aller gehaltenen und umgründungsbedingt zugegangenen Beteiligungsteile begrenzt.