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Firmenbuch: Keine generelle Aufnahme von Urkunden in die öffentliche Urkundensammlung

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2013, 187 Heft 4 v. 10.5.2013

In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare Eintragungsurkunden, nicht aber sogenannte "Bewilligungsurkunden" aufzunehmen. Für die Aufnahme von Urkunden, die weder Eintragungsgrundlage sind noch einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, besteht kein Raum.

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