In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare Eintragungsurkunden, nicht aber sogenannte "Bewilligungsurkunden" aufzunehmen. Für die Aufnahme von Urkunden, die weder Eintragungsgrundlage sind noch einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen, besteht kein Raum.