"Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung" erklären (§ 10 Abs 3 Z 1 KStG) bzw "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung" eine Optionserklärung abgeben (§ 26a Abs 16 Z 2 KStG) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Abgabe weiterer (berichtigter) Körperschaftsteuererklärungen ändert nichts an einem bereits eingetretenen Fristenablauf.