Stille Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung können auch auf die Neuanschaffung einer ausländischen Gesellschaft übertragen werden. Erfolgt eine Übertragung auf eine vermögensverwaltende Steueroasengesellschaft kann nach dem gegenständlichen Erkenntnis des VwGH Missbrauch vorliegen, der zur Aberkennung des Steuervorteils gemäß § 13 Abs 4 KStG führt.
§ 13 Abs 4 KStG