Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung/verbotenen Einlagenrückgewähr eine mögliche Strafbarkeit wegen Untreue (§ 153 StGB) auszuschließen vermag.