Eine rückwirkende Einbringung nach Art III UmgrStG zu einem Stichtag, an dem die übernehmende Körperschaft noch nicht zumindest als Vorgründungsgesellschaft existierte, ist ausgeschlossen, weil die Körperschaft vor Beginn des Vorgründungsstadiums weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin einer Sacheinlage sein kann. Der Tag des Vertragsabschlusses scheidet als Ersatzstichtag (§ 13 Abs 1 S 3 UmgrStG) aus, wenn die An-/Meldung der Einbringung innerhalb der Neunmonatsfrist ab dem ursprünglich gewählten Einbringungsstichtag erfolgt, sodass Art III UmgrStG insgesamt nicht anwendbar ist.