Die gesetzliche Erwerberhaftung gemäß § 38 Abs 4 UGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, für die Wirksamkeit sind Publizitätserfordernisse einzuhalten. Der OGH hat jüngst judiziert, dass sich dieser Haftungsausschluss schon aus einer aus dem Titelgeschäft hervorgehenden Nichtübernahme von Rechtsverhältnissen ergebe. Es sind Zweifel angebracht, dass diese Aussage in ihrer Allgemeinheit so aufrecht erhalten werden kann.