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Vereinbarung über den Ausschluss der Erwerberhaftung gemäß § 38 Abs 4 UGB - Anmerkungen aus firmenbuchrichterlicher Sicht*)*)Überarbeitete Fassung eines Blogbeitrags des Autors vom 14.3.2012 auf http://iusmaps.blogspot.com

Gesellschaftsrecht AbhandlungenKlaus JenneweinGeS 2012, 167 Heft 4 v. 10.5.2012

Die gesetzliche Erwerberhaftung gemäß § 38 Abs 4 UGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, für die Wirksamkeit sind Publizitätserfordernisse einzuhalten. Der OGH hat jüngst judiziert, dass sich dieser Haftungsausschluss schon aus einer aus dem Titelgeschäft hervorgehenden Nichtübernahme von Rechtsverhältnissen ergebe. Es sind Zweifel angebracht, dass diese Aussage in ihrer Allgemeinheit so aufrecht erhalten werden kann.

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