Gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes sofort wirksam
Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 142 Heft 3 v. 10.4.2012
Gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung wirken sofort. Ein allfällig beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit hat nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion.