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Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2012, 134 Heft 3 v. 10.4.2012

Die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzposten mit Unsicherheit behaftet sind.Zur Fristwahrung reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.

§ 277 ff UGB

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