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Die neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts ante portas!?

EditorialHeinz KrejciGeS 2012, 1 Heft 1 v. 10.2.2012

Schon im Mai-Heft 2011 hat sich die GES in Erwartung künftiger rechtspolitischer Ereignisse mit Fragen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts befasst.1)1)Vgl Told, Zur Rechtsfähigkeit und Vermögensordnung der GesBR. Ein Beitrag zur GesBR-Reform, GES 2011, 147 ff; Cohen/A. Rechberger, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsvergleich, GES 2011, 155 ff. Nunmehr liegt, auf diversen wissenschaftlichen Vorarbeiten aufbauend, und nach seit November 2010 laufenden Beratungen ein ministerieller "Diskussionsentwurf" für ein "Bundesgesetz, mit dem das 27. Hauptstück des zweiten Teils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs den Titel ‚Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts‘ erhält und das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (GesbR-Reform-Gesetz - GesbRG)" vor.2)2)Der Entwurf kürzt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit "GesbR" ab; bislang üblich ist die Abkürzung "GesBR"; vgl dazu die AZR. In Deutschland ist auch die Abkürzung "GbR" geläufig. Darüber, welche dieser Abkürzungen fortan die "richtige" ist, soll hier nicht diskutiert werden. Das vorliegende Heft der GES hält sich an die AZR und bleibt daher bei der Abkürzung "GesBR", so wie zB auch das "allgemeine bürgerliche Gesetzbuch" nicht mit "abGB", sondern mit "ABGB" abgekürzt wird oder die "offene Gesellschaft" (wie der Gesetzgeber sie schreibt) nicht mit "oG" sondern "OG". Der Entwurf zeigt, in welche Richtung sich die GesBR-Reform bewegt. Zwar ist noch nichts in Stein gemeißelt, doch liegt immerhin ein detailliert ausgearbeiteter Entwurf samt Erläuterungen vor, der es ermöglicht, sich über die in Aussicht genommenen konkreten Antworten auf die anstehenden Ordnungsfragen der Reform eine Meinung zu bilden.

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