In einer Entscheidung vom 14.09.2011 hat es der OGH ausdrücklich offen gelassen1), ob eine treuwidrig abgegebene Stimme als nichtig zu behandeln ist und - damit zusammenhängend - ob ein Beschluss, der ohne die treuwidrige Stimme nicht zustande gekommen wäre, durch positive Beschlussfeststellung (iVm einer erfolgreichen Anfechtungsklage) in sein Gegenteil verkehrt werden kann. Die erste dieser Teilfragen ist umstritten. In Deutschland wird sie überwiegend bejaht2), in Österreich namentlich in der bisherigen Judikatur des OGH eher verneint3). Die Antwort auf die zweite Teilfrage ist einfach, wenn angenommen würde, die treuwidrige Stimme sei nichtig. Denn dann müsste sie der Verhandlungsleiter ebenso unberücksichtigt lassen wie bei Verletzungen eines Stimmverbotes etwa nach § 39 Abs 4 GmbHG4). Ein dementgegen festgestellter Beschluss ist mit Anfechtungsklage bekämpfbar5). Das damit verbundene Begehren auf positive Beschlussfeststellung würde sich auf Korrektur eines bloßen Zählfehlers bei Feststellung des Abstimmungsergebnisses richten. Das ist der allgemein akzeptierte Hauptanwendungsfall positiver Beschlussfeststellung und unproblematisch.