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AbgÄG 2011: Kein "besonderer Steuersatz" (§ 27a EStG) bei der Abschichtung und Veräußerung stiller Beteiligungen!

Angrenzendes SteuerrechtSebastian BergmannGeS 2011, 405 Heft 8 v. 10.10.2011

Während nach dem BBG 2011 nur laufende Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen vom neuen, bei Einkünften aus Kapitalvermögen künftig grundsätzlich zur Anwendung kommenden "besonderen Steuersatz" gemäß § 27a EStG iHv 25 % ausgenommen gewesen wären, wurde mit dem AbgÄG 2011 nunmehr klargestellt, dass dieser auch hinsichtlich Abschichtungsüberschüssen und anderen realisierten Wertsteigerungen nicht zur Anwendung kommen soll.

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