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Keine Sonderprüfung, wenn Pflichtwidrigkeiten bereits bekannt sind

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 400 Heft 8 v. 10.10.2011

Eine Sonderprüfung ist nicht erforderlich, wenn den Minderheitsgesellschaftern die Umstände, aus denen die Pflichtwidrigkeiten abgeleitet werden, bekannt sind.Ob dies auch bei bereits bloß "hypothetischer" Kenntnis ("Wissenmüssen") gilt, bleibt offen.

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