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Freiwillige Eintragung der Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGeS 2011, 348 Heft 7 v. 10.9.2011

Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 - GesRÄG 2011, BGBl I 53/2011, wurde ua das Firmenbuchgesetz (FBG), das Aktiengesetz (AktG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) geändert. Seit 1. August 2011 ist die Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers ein gesetzlicher Eintragungstatbestand nach § 3 Abs 3 FBG. Börsenotierte Aktiengesellschaften müssen die Adresse bis 31. Juli 2012 zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden, alle übrigen Rechtsträger können die Eintragung (freiwillig) beantragen.

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