Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 - GesRÄG 2011, BGBl I 53/2011, wurde ua das Firmenbuchgesetz (FBG), das Aktiengesetz (AktG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) geändert. Seit 1. August 2011 ist die Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers ein gesetzlicher Eintragungstatbestand nach § 3 Abs 3 FBG. Börsenotierte Aktiengesellschaften müssen die Adresse bis 31. Juli 2012 zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden, alle übrigen Rechtsträger können die Eintragung (freiwillig) beantragen.