Die Leistung der Stammeinlage auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft verstößt dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten, wenn die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit erhält, über die eingezahlten Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen.