§§ 212, 283 Abs 1 UGB; Art 1 Abs 1 1. ZProtEMRK; Art 5 StGG
Von einer Zwangsstrafverfügung kann nur abgesehen werden, wenn der Geschäftsführer offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.