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Hinderung an fristgerechter Offenlegung - Keine Zwangsstrafe wegen mehr als 7 Jahre zurückliegendem, nie eingemahntem Jahresabschluss

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 282 Heft 6 v. 10.7.2011

§§ 212, 283 Abs 1 UGB; Art 1 Abs 1 1. ZProtEMRK; Art 5 StGG

Von einer Zwangsstrafverfügung kann nur abgesehen werden, wenn der Geschäftsführer offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war.

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