Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht bedarf keines gesonderten Antrages. Ist eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers auf Grund ihrer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung mit demselben derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen mehr hat, ist sie als Teil dieses Unternehmers zu qualifizieren. Die Kommission hat im Jahr 2009 zur unionsrechtlichen Grundlage dieser Bestimmung, Art 11 MwStRL, umfassend Stellung genommen. Hier soll die österreichische Rechtslage im Hinblick auf diese Mitteilung untersucht werden.