Die im Gründungsstaat zulässig gebildete Firma einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft darf grundsätzlich unverändert und ohne Zusätze auch für im Inland errichtete Zweigniederlassungen verwendet werden.Eine nach Maßstäben österreichischen Rechts bestehende Täuschungseignung des Begriffs "Academy" rechtfertigt nicht die Verweigerung der Eintragung in das Firmenbuch.