Stiftungsvorstände sind grundsätzlich für eine dreijährige Mindestfunktionsdauer zu bestellen. Davon kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden. Diesfalls müssen aber konkrete Umstände dargetan werden, die im Einzelfall die kürzere Bestellung rechtfertigen.Auch einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands kommt gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds Rekurslegitimation zu.