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Verschärfung des Zwangsstrafenverfahrens wegen Verletzung von Offenlegungspflichten - Übergang alter zu neuer Rechtslage

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2011, 169 Heft 4 v. 10.5.2011

"Alte Säumnisse" bei der Erfüllung der Offenlegungspflichten sind nach altem Recht (§ 283 UGB aF) nur dann zu sanktionieren, wenn sie im Jahr 2011 nicht mehr fortdauern.Dauert der Verstoß nach dem 1.1.2011 fort, ist bereits die neue Rechtslage (§ 283 UGB nF) anzuwenden.

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