Die Voraussetzungen fr eine Gruppenbildung liegen nicht vor, wenn sich der geplante Gruppentrger in Konkurs befindet, da eine periodengerechte Zurechnung des jeweils 12 Monate umfassenden Jahresergebnisses des Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 10 KStG 1988) zum jahresweise ermittelten Einkommen des Gruppentrgers nicht mehr erfolgen kann.

