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Betriebliche Veranlassung einer Kreditverbindlichkeit in Zusammenhang mit einer vor dem Einbringungsstichtag getätigten fremdfinanzierten Barentnahme

Angrenzendes SteuerrechtGeS 2011, 39 Heft 1 v. 10.2.2011

Verbindlichkeiten, die aus vor dem Einbringungsstichtag getätigten fremdfinanzierten Entnahmen resultieren, behalten ihren Charakter auch nach der Einbringung bei. Handelt es sich bei den Verbindlichkeiten daher mangels betrieblicher Veranlassung um außerbetriebliche Verbindlichkeiten, so bleibt dieser Charakter auch nach der Einbringung aufrecht. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG lässt keinen Interpretationsspielraum dahingehend offen, dass für Sachverhalte, die nicht in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages verwirklicht wurden, die begünstigenden Wirkungen eintreten können.

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