Bei Gründung einer GmbH besteht in aller Regel Einvernehmen darüber, welche Personen zu Geschäftsführern der GmbH bestellt werden. Im Laufe des "Lebens" einer GmbH hingegen treten für diese Personalentscheidung wiederholt Meinungsverschiedenheiten auf. Die Art der Bestellung - und ebenso der Abschluss des Anstellungsvertrages - können aber bei der Beendigung der Organfunktion und des Dienstverhältnisses entscheidende Bedeutung haben.