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Gesellschaftsteuer vom Nominalwert bei Verzicht auf eine nicht mehr werthaltige Forderung

Angrenzendes SteuerrechtGeS 2010, 294 Heft 6 v. 1.11.2010

Bei einem Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner erheblich überschuldeten Kapitalgesellschaft ist der Wert der Forderung nicht mit Null als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer in Bezug zu § 8 Abs 1 letzter Satz KStG idF BudBG 2007, BGBl I 2007/24 anzusetzen, da einerseits das KVG nach seinem ihm eigenen Telos und nicht im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes auszulegen ist und andererseits der Wert der Leistung in § 7 Abs 1 Z 2 KVG im Zusammenhang mit § 2 Z 4 KVG, nämlich "Wert der Leistung, die geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen", in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht aus Sicht der Gesellschaft, deren Wirtschaftspotential gestärkt wurde, zu bewerten ist. Im gegenständlichen Fall ist daher der Forderungsverzicht in Höhe des Nennwertes der Forderung zu bewerten, da sich das Gesellschaftsvermögen um den Nennwert der Schuld, die nachgelassen wurde, erhöhte.

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