Wenngleich nur die rechtliche Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft die Abgabenpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG begründet und selbst sogenannte Zwerganteile in einer anderen Hand schließen die Anwendung dieser Rechtsvorschrift aus, wird dadurch eine Anwendung des § 22 BAO (Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) im Einzelfall nicht ausgeschlossen.