Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Bar- und Sacheinlagen vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung sind zulässig, wenn zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenübersteht.Dies gilt auch bei vorzeitiger Veräußerung der Sacheinlage gegen Geld.