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Stiftungsgründung mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung

Gesellschaftsrecht JudikaturGeS 2010, 172 Heft 4 v. 1.7.2010

Die liechtensteinische Stiftung ist missbrauchsträchtig, weil sie es Gläubigern des Stifters nahezu unmöglich macht, auf dessen Vermögen zu greifen.Die für die Benachteiligungsabsicht iSd § 2 Z 1 AnfO tatbestandsmäßige erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (der Organe der Stiftung) liegt schon im Willen und Wissen des Stifters.

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