Nach § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
VwGH 8.7.2009, 2008/15/0031 § 19 Abs 1 BAO, §§ 1 Abs 2 und 14 Abs 2 SpaltG, § 12 Abs 2 KStG