Mit dem Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 (URÄG 2008) wurde auch in Österreich die Verpflichtung zur Offenlegung von Geschäften mit nahestehenden Personen und Unternehmen - kurz related parties - im Anhang des Jahresabschlusses eingeführt. Erstmals sind diese Bestimmungen auf Jahresabschlüsse des Jahres 2009 anzuwenden. Für Unternehmen öffentlichen Rechts und solche die unter öffentlicher Leitung stehen, ergeben sich aus diesen Bestimmungen besondere Anforderungen. Der folgende Beitrag stellt die Besonderheiten in der Definition von related parties für derartige Unternehmen dar.