Der OGH lehnt die Auffassung, ein mehrheitlich mit Begünstigten besetzter Beirat sei zulässig, wenn diesem ein Bestellungsrecht oder ein auf wichtige Gründe beschränktes Abberufungsrecht zukommt, ab. Ein aufsichtsratsähnlicher Beirat mit weitreichenden, über Kontroll- und (eingeschränkte) Weisungsmöglichkeiten hinausgehenden Kompetenzen darf nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein.