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OGH: Faktischer Geschäftsführer - Haftung bei Konkursverschleppung

InsolvenzrechtGeS 2009, 269 Heft 7 v. 1.7.2009

Dem faktischen Geschäftsführer fehlt die formelle Legitimation zur Konkursantragstellung gemäß § 69 Abs 3 KO, er haftet aber den Konkursgläubigern insbesondere im Fall der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestands der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung. Die Altgläubiger - also Gläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem Zeitpunkt der Insolvenzverschleppung erworben haben - erhalten lediglich den Quotenschaden.

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