Dem faktischen Geschäftsführer fehlt die formelle Legitimation zur Konkursantragstellung gemäß § 69 Abs 3 KO, er haftet aber den Konkursgläubigern insbesondere im Fall der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestands der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung. Die Altgläubiger - also Gläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem Zeitpunkt der Insolvenzverschleppung erworben haben - erhalten lediglich den Quotenschaden.