Geschäftsführer einer GmbH können gelegentlich den ihnen übertragenen Leitungsaufgaben nicht vernünftig nachkommen. Besonders liegt allerdings der Fall, wenn die Gesellschaft einen unzureichend Qualifizierten zum Geschäftsführer bestellt hat und der Gesellschaft der Qualifikationsmangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob sich die Gesellschaft ein "Mitverschulden" zurechnen lassen muss, womit sich ihr Anspruch gegen den Geschäftsführer mindern würde. Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach und versucht anhand der verschiedenen in der Gesellschaft vereinigten Interessen diese Problematik gehörig aufzuarbeiten.