§ 3 Abs 2 EU-VerschG verweist auf das Offenlegungsverfahren bei Inlandsverschmelzungen (vgl § 221a AktG und § 97 GmbHG). § 8 EU-VerschG modifiziert es jedoch erheblich, indem etwa der Kreis der Informationsberechtigten und der Umfang der offenzulegenden Informationen - im Verhältnis zu Inlandsverschmelzungen - erweitert wird. Der folgende Beitrag befasst sich mit den wesentlichen Aspekten des Offenlegungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach dem EU-VerschG.