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Ausschliessliche Kompetenzen des Gesamtaufsichtsrats und ausschussfähige Angelegenheiten

GesellschaftsrechtMichael PucherGeS 2009, 128 Heft 4 v. 1.4.2009

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen (§ 92 Abs 4 AktG).1)1)Insgesamt wird der Themenkreis AR-Ausschüsse vom ARÄG 2009 kaum tangiert. In Form des ARÄG 2009 novellierte Stellen werden mit dem Kürzel nF versehen. Durch das ARÄG 2009 geänderte alte Paragraphen werden mit dem Kürzel aF versehen. Stellen, die durch das ARÄG 2009 nicht betroffen sind, werden nicht gesondert gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um ein Selbstorganisationsrecht, wodurch eine effiziente AR-Tätigkeit durch arbeitsteilige Organisation sichergestellt werden soll.2)2)Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht 3/539. Die Delegationsmöglichkeiten des Aufsichtsrats an Ausschüsse sind weitreichend, dennoch gilt ein Kernbereich als nicht delegierbar. Wie weit er tatsächlich geht, ist nicht bis ins letzte Detail geklärt, am ehestem ist er aber im Sinne ungeschriebener Delegationsverbote, die sich aus der Natur der Sache herleiten, zu betrachten. Der Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen, die AR-Zuständigkeiten festlegen, ist jedenfalls nicht geeignet, um daraus ausschließliche Plenumszuständigkeiten abzuleiten.

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