Nur natürliche Personen können als Aufsichtsratmitglied einer Kapitalgesellschaft oder als Vorstandsmitglied einer Privatstiftung bestellt werden. Einkünfte aus solchen Tätigkeiten sind jedenfalls der natürlichen Person als Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerlich zuzurechnen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vergütung nach der zugrunde liegenden Vereinbarung an eine Kapitalgesellschaft ausbezahlt oder weitergeleitet wird.