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BGH: Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen der Gesellschaft nach Beendigung der Aufsichtsratstätigkeit

GesellschaftsrechtThomas HabererGeS 2009, 22 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 1009 ABGB, §§ 84, 99 AktG, §§ 666 f BGB

Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 f BGB.

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