Ein Vorsteuerabzug aus einer über ein Scheingeschäft mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnung ist selbst dann unzulässig, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da dieser nur verlangt, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer vom Leistenden unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden kann.