Mit einer Schuldverschreibung wird nur die einseitige Erklärung des Anleiheschuldners beurkundet, für einen bestimmten Geldbetrag bestimmte Zinsen zu bezahlen. Diese Urkunde stellt keinen gebührenpflichtigen Kreditvertrag iSd § 33 TP 19 Abs 1 GebG dar. Aus dem bloßen Umstand, dass die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG nicht anwendbar ist, darf nicht per se geschlossen werden, dass Gebührenpflicht besteht.