Der VfGH hat die Steuer für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen aufgehoben. Für Zweckzuwendungen wird die Steuer nicht mehr erhoben. Das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) sieht als Ersatz dafür eine 2,5%ige bzw 25%ige Eintrittsgebühr für Zuwendungen an Stiftungen vor. Die vormals schenkungssteuerlich privilegierten Privatstiftungen werden somit durch das StiftEG benachteiligt. Außerdem enthält das SchenkungsmeldeG begleitende Maßnahmen hinsichtlich der laufenden Besteuerung von Stiftungen.