Christoph Urtz und Werner Haslehner untersuchen in diesem Beitrag, unter welchen Voraussetzungen ausländische Körperschaften, die Gruppenmitglieder iSd § 9 Abs 2 TS 2 KStG 1988 sind, als Körperschaft iSd § 9 Abs 4 TS 3 KStG 1988 eine (mittelbare) Beteiligung an einer (in- oder ausländischen) Tochterkörperschaft vermitteln können. Sie wenden sich dabei gegen die hM in der Lehre und gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach das ausländische Gruppenmitglied als vermittelnde Körperschaft nur zu höchstens 50% an der Tochterkörperschaft beteiligt sein darf, damit diese in die Unternehmensgruppe einbezogen werden kann.