In diesem Beschluss vom März 2008 hatte sich der VfGH nach den beiden Erkenntnissen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (VfGH 7.3.2007, G 54/06 ua und VfGH 15.6.2007, G 23/07 ua) abermals mit der Einheitsbewertung von Grundbesitz auseinanderzusetzen. Der VfGH wies die Beschwerde ab und lehnte die Einleitung des vom Beschwerdeführer angeregten Gesetzesprüfungsverfahren in Hinblick auf § 23 BewG und § 53 Abs 6 BewG ab. Der VfGH kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich keine Bedenken gegen das System der Einheitsbewertung gibt. Eine gleichheitsrechtliche Bedenklichkeit der Anknüpfung an historische Einheitswerte könne sich nur im Zusammenhang mit den konkreten Steuerfolgen ergeben, so der VfGH. Dies müsse jedoch nicht durchgängig jene Konsequenzen haben, die sich im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben haben. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit infolge der Anwendbarkeit des Systems der Einheitsbewertung ist somit jeweils in Bezug auf den Einzelfall zu beurteilen.