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Zum Geschäftsführer-Stellvertreter (§ 27 GmbHG)

GesellschaftsrechtLukas FanturGeS 2008, 190 Heft 5 v. 1.5.2008

1. Einrücken einer Ersatzperson

Die für Geschäftsführer einer GmbH gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer. Das ordnet § 27 GmbHG an. Die Bestimmung, die in der Stammfassung des GmbH-Gesetzes1)1)RGBl Nr. 58/1906. Zur Parallelbestimmung des § 85 AktG: Zehetner F., Stimmrecht und Haftung von Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, GesRZ 198, 11, Plöchl, Die Stellvertreter des Vorstands, ecolex 1991, 771. nach wie vor unverändert gilt, befasst sich nicht, wie man aus dem Wortlaut schließen könnte, mit Stellvertretung im rechtstechnischen Sinn; also nicht mit rechtsgeschäftlichem Handeln (des Stellvertreters) für einen anderen Geschäftsführer. Vielmehr ist das Einrücken einer Ersatzperson an die Stelle eines verhinderten Geschäftsführers gemeint.2)2)Jabornegg/Strasser, AktG4 § 85 Rz 4. Eine Parallelbestimmung findet sich in § 85 AktG (siehe auch § 44 dGmbHG und § 94 dAktG).

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